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Urteilssammlung - Keine Rechtsberatung!!

 


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Themenübersicht:

Abmahnungen   Änderungskündigungen   Anfechtungen   Altersversorgung   Alterssicherung   Annahmeverzug   Arbeitnehmerüberlassung   Arbeitsentgeld (3)   Arbeitslosenhilfe   Aufhebungsvertrag   Auslandsdienst   Außendienst
Berufskrankheit   Betriebliche Regelungen   Betriebsrat (14)   Betriebsstillegung   Betriebsrenten (2)   Betriebsübergang   Bildungsurlaub
Einigungsstelle   Entgeltfortzahlung (3)    
Freiwillige Leistungen  
Konkurse  Kündigung (19)   Kurzarbeit 
Mitbestimmung (3)   Mutterschutz
Rhetorik-Seminar
Sonderzahlungen   Sozialversicherung   Schulungen(2)   Stellenausschreibungen
Unfallversicherung/Unfälle(2)     Urlaub   Urlaubsgeld   Überstunden   Übertarifliche Zulage   
Werbungskosten   Weihnachtsgeld
Zeitverträge (2)   Zeitguthaben   Zwangsarbeiter

Abmahnungen

 Falsche Vorwürfe müssen raus aus der Personalakte

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beschäftigter einen Anspruch darauf, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Wirkt der in der Abmahnung erhobene Vorwurf nach der Entfernung fort und beeinträchtigt das berufliche Fortkommen oder die Persönlichkeitsrechte des oder der Betroffenen, hat er oder sie Anspruch darauf, dass die Vorwürfe widerrufen werden. BAG vom 15. April 1999 - 7 AZR 716/97

Änderungskündigungen

Lohnsenkungen nur bei Notlagen

Eine Änderungskündigung, mit der der Lohn gesenkt werden soll, ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass bei Aufrechterhaltung des bisherigen Lohnniveaus so hohe Verluste entstehen, dass Entlassungen oder eine Betriebsstillegung abzusehen sind. Ein dringendes betriebliches Erfordernis rechtfertigt es aber im Regelfall nicht, einzelne Arbeitnehmer herauszugreifen und ihr Entgelt zu kürzen, während das Einkommen der restlichen Belegschaft unangetastet bleibt. Hat der Arbeitgeber per Einzelvertrag eine höhere Vergütung als üblich vereinbart, ist er daran gebunden. Er kann sich nicht von dieser Verpflichtung lösen, indem er auf die Vergütungshöhe anderer Arbeitnehmer verweist und unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Änderungskündigung ausspricht. BAG, 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98

Anfechtungen

Arbeitgeber darf nach Ermittlungsverfahren fragen

Nach Vorstrafen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eines Stellenbewerbers darf der Arbeitgeber nur dann fragen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Hat er das nicht, dann ist es auch nicht rechtswidrig, nicht wahrheitsgetreu zu antworten. Ob ein Interesse berechtigt ist, hängt von der Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes ab. Unter Umständen ist auch die Frage nach Ermittlungsverfahren zulässig: wenn sie Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers rechtfertigen. In diesem Fall kann der Bewerber auch verpflichtet sein, im Verlauf des Bewerbungsverfahrens mitzuteilen, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn vorliegen. Hat ein berechtigtes Interesse bestanden, kann der Arbeitgeber bei wahrheitswidriger Beantwortung der Fragen das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Arbeitsverhältnis ist dann zu Ende, wenn dem Arbeitnehmer die Anfechtungserklärung zugeht. BAG VOM 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98

Altersversorgung
Betriebsvereinbarung ist kündbar

Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind nur teilweise mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber kann allein darüber entscheiden, ob, in weichem Umfang und für weichen Arbeitnehmerkreis er Mittel bereitstellt. Der Betriebsrat kann auch nicht erzwingen, dass betriebliche Regelungen fortgelten; damit wirkt eine gekündigte Vereinbarung auch nicht bis zu einer Neuregelung nach. Auch für Betriebsrenten gilt: Wenn der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nach § 77 Abs. 5 BetrVG ausübt, muss er das nicht rechtfertigen. Wird eine Vereinbarung über betriebliche Altersversorgung gekündigt, bewirkt das nicht nur, dass das Versorgungswerk für die Zukunft geschlossen wird. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Vereinbarung begünstigt waren, sind betroffen. Allerdings sind die Wirkungen der Kündigung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt: je weiter der Arbeitgeber in Besitzstände eingreift, um so gewichtigere Gründe braucht er. In bereits erworbene Ansprüche auf Teilbeträge kann er nur aus wichtigem Grund in seltenen Ausnahmefällen eingreifen. Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigem Grund geschmälert werden. Will der Arbeitgeber Zuwächse schmälern, die noch nicht erarbeitet wurden, genügen sachliche Gründe. Die sind gegeben, wenn sich die Ertragskraft dauerhaft verschlechtert hat und der Arbeitgeber darauf schon mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert hat, diese aber nicht ausreichen. BAG vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98

Alterssicherung
Kürzung auf Grund von Vereinbarung möglich

Wenn Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch auf Alterssicherung haben, darf der Arbeitgeber diesen grundsätzlich nicht beschneiden. Eine Kürzung ist aber dann zulässig, wenn eine Betriebsvereinbarung eine allgemeine Absenkung von Leistungsentgelten (etwa eine "Deckelung" des Zeitgrades von 140 auf 135 Prozent) vorsieht. Würden ältere Arbeitnehmer in einem solchen Fall besser gestellt, würde das über das Ziel der Verdienstsicherung hinausgehen. BAG, 28. Juli 1999 - 4 AZR 295/97

Annahmeverzug
Gekündigter muss sich arbeitslos melden

Auch wenn ein entlassener Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt hat, hat er dann keinen Anspruch, dass ihm sein Lohn oder Gehalt gezahlt wird, wenn er sich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat. Nur wenn er nachweisen kann, dass ihm das Arbeitsamt keine zumutbare Arbeit angeboten hat, kann er Zahlungen vom Arbeitgeber fordern. LAG Sachsen-Anhalt vom 12. August 1998 - 5 Sa 1086/97

Arbeitnehmerüberlassung  
Bei Firmenkooperation keine Leiharbeit  

Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes setzt voraus, dass Arbeitnehmer einer Drittfirma zur Verfügung gestellt werden. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Dann kommt es auch nicht darauf an, von welcher Seite aus die fachlichen Arbeitsanweisungen erfolgen und wie sich die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer gestattet.  BAG vom25. Oktober 2000 ‑ 7AZR 487/99

Arbeitslosenhilfe
Rauswurf aus Qualifizierung bring Sperrzeit

Ein Arbeitsloser, der seinen Rauswurf aus einer Bildungsmaßnahme selbst provoziert, muss damit rechnen, dass die Zahlung der Arbeitslosenhilfe für einige Wochen ausgesetzt wird. BSG vom 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R

Arbeitsentgeld
40% unter dem Üblichen: sittenwiedrig

Ein Gehalt, das mehr als 40% unter dem allg. Entgeldniveau liegt, ist sittenwidrig. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. In diesem Fall reicht es nicht, dass der AG das Gehalt auf gut 70 % der üblichen Vergütung anhebt (das niedrigste Niveau, das das Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet hat). Sondern der AG muss das übliche Entgeld zahlen (im konkreten Fall: 2500 statt 1500 DM ). ArbG Herne vom 5.8. 1998 - e Ca 4010/97

Sperrzeit trotz drohender Kündigung

Wer mit einem Aufhebungsvertrag aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil ihm eine betriebsbedingte Kündigung drohte, muss beim Arbeitslosengeld mit Sperrzeiten rechnen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene überzeugt war, dass ihm rechtmäßig gekündigt werden würde. Die Kündigung muss objektiv rechtmäßig gewesen sein. Außerdem muss es zumutbar gewesen sein, eine Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten. Im konkreten Fall schied eine Frau mit Auflösungsvertrag aus, weil ihr eine betriebsbedingte Kündigung drohte. Für den Arbeitsplatzverlust erhielt sie eine Abfindung. Danach verhängte das Arbeitsamt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von zwölf Wochen und verkürzte die Anspruchsdauer. ß5G vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 136/01 R

Keine Benachteiligung lediger Partner

Auch wenn Paare nicht verheiratet sind, kann der Nachzug zum Partner oder der Partnerin ein wichtiger Grund sein, ein Arbeitsverhältnis aufzugeben. In diesem Fall entsteht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. „Wichtige Gründe" können alle Gründe  der  Lebensgestaltung sein, auch persönliche. Der Zuzug einer Ledigen zu ihrem Lebenspartner kann ein solcher Grund sein, wenn die Betroffene rechtzei­tig alle möglichen Anstrengungen unternommen hat, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und wenn die Partnerschaft längere Zeit bestand und es sich um eine Gemeinschaft handelte, bei der jeder sich für den anderen verantwortlich fühlt. Dass die Ehe unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht, bedeutet nicht, dass andere Lebensformen   benachteiligt   werden müssten, entschieden die Richter. BSG vom 17. Oktober2002- B7AL 96/00 R

 Aufhebungsverträge  
 Arbeitgeber muss über Einbußen informieren  

Grundsätzlich muss sich ein Arbeitnehmer, bevor er einen Aufhebungsvertrag abschließt, selbst Klarheit über die Folgen verschaffen. Hat allerdings der Arbeitgeber den Vertrag ‑ im betrieblichen Interesse ‑ vorgeschlagen, ist er besonders verpflichtet, auf die Folgen hinzuweisen und aufzuklären. Das gilt auch, wenn sich schon abzeichnet, dass der Ausscheidende bald Rentner wird. Drohen dann wegen des vorzeitigen Ausstiegs ungewöhnlich hohe Einbußen, muss der Arbeitgeber ihn vorher in groben Umrissen informieren, wie hoch die Verluste sein werden. BAG vom 17. Oktober2ooo ‑3AZR 605/99

Auslandsdienst
Übernachtung reicht nicht für Versetzung

Ob es sich bei einer Auslands-Dienstreise um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt und damit nach § 99 der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nicht jede Auslands-Dienstreise mit einer Übernachtung kann als mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen werden. Sie ist es nach dem BetrVG nur dann, wenn sich beim Auslandsaufenthalt die Arbeitsumstände "erheblich" ändern. Das ist nicht zwingend schon dann der Fall, wenn der Beschäftigte nur eine Nacht auswärts übernachten muss. BAG, 21. September 1999 - 1 ABR 40/98

Außendienst
Montage darf keine Leiharbeit sein

Verpflichtet ein Arbeitsvertrag einen Arbeitnehmer nur im Rahmen einer Montagetätigkeit zu auswärtiger Arbeit, kann kein Arbeitseinsatz im Rahmen von Leiharbeit verlangt werden. Bei Leiharbeit ist der Arbeitnehmer der Weisung des Entleihers unterworfen. Bei Montagearbeit kommen die Weisungen vom Arbeitgeber. LAG Berlin, 28. Mai 1999 - 8 Sa 425/99

Berufskrankheiten  
Keine belastenden Arbeiten mehr  

 Eine Bandscheiben bedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Betroffene alte belastenden Tätigkeiten (schwere Lasten heben und tragen, Arbeiten in extrem gebeugter Haltung) aufgibt. Die Belastung bloß zu verringern, reicht nicht aus ‑ auch wenn eine weitere Schädigung unwahrscheinlich ist. BSG VOM 22. August 2000 ‑ B2 U39/99

Betriebliche Regelungen
Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen Tarifvertrag

Ein im Betrieb angewandter einheitlicher Vertrag, der Tarifbestimmungen verdrängen soll kann die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien verletzen (Art. 9 Abs. 3 GG). Das liegt besonders dann nahe, wenn ein solches Ziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat per Regelungsabrede vereinbart wird. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch zu (§ 1004 BGB). Die Gewerkschaft kann auch verlangen, dass der Arbeitgeber die vertragliche Einheitsregelung unterlässt. Bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen sind nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar. § 4 Abs. 3 TVG lässt nicht zu, dass Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden. BAG vom 2o. April 1999 - i ABR 72/98

Betriebsstilllegung
Nur der letztgewählte Rat hat Restmandat

Nach der Stilllegung eines Betriebes steht dem letzten vollständig gewählten Betriebsrat - in der Zusammensetzung, wie er bei der Stilllegung bestand - ein Restmandat zu. Nur dieses Gremium kann wirksame Beschlüsse fassen. Ist der Restmandatsbetriebsrat, fehlerhaft zusammengesetzt, lieg darin ein grober Verfahrensmangel, der seine Beschlüsse nichtig macht. LAG Brandenburg vom 7. Mai 1998 - 8 TaBV 10/97

Betriebsrat
Arbeitgeber nicht gehässig diffamieren

Gehässige und ungerechtfertigte Diffamierungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten durch den Betriebsrat können eine Amtsenthebung der betreffenden Betriebsratsmitglieder rechtfertigen. Dies gilt auch für Vorwürfe gegenüber dem Arbeitsamt, wie: der Arbeitgeber fordere "Hand- und Spanndienste", unterschlage "dreist die Wahrheit" oder übe im Betrieb "das Faustrecht" aus. Bei der Abwägung nach § 23 Abs. 1 BetrVG müssen aber auch die Gesamtumstände berücksichtigt werden, die zu der Entgleisung des Betriebsrats geführt haben. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber seit Jahren hartnäckig versucht, den Betriebsrat durch Missachtung und Rechtsverstöße zu provozieren. In einem solchen Fall verstößt die Beleidigung und Denunzierung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. i BetrVG Denn diese vertrauensvolle Zusammenarbeit hatte der Arbeitgeber schon vorher durch seine Provokationen aufgekündigt.ArbG Marburg VOM 28. Mai 1999 - 28V 3199

Nur Gruppe darf ihre Vertreter abberufen

Wählen die Gruppen der Arbeiter und Angestellten im Betriebsrat ihre Vertreter im Betriebsausschuss beziehungsweise ihre freigestellten Betriebsratsmitglieder selbst, dürfen die Gewählten auch nur durch die jeweilige Gruppe und nicht durch den Betriebsrat abberufen werden. Missachtet der Betriebsrat diese Gruppen-Schutzbestimmungen, handelt es sich um eine schwer wiegende Rechtsverletzung. Diese kann durch Erlass einer einstweiligen Verfügung korrigiert werden. In einem solchen Verfahren sind neben dem Arbeitgeber auch alte Betriebsratsmitglieder der Gruppe zu beteiligen, gegen deren Gruppenautonomie der Betriebsrat verstoßen hatte. ArbG Nürnberg, 9. August 1999 - 5 BVGa 13/99

Arbeitszeit kann nicht vorgeschrieben werden

Einem freigestellten Betriebsratsmitglied können keine Anwesenheitszeiten im Betrieb vorgeschrieben werden, sofern er seine Tätigkeiten zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet. Sein Arbeitsentgelt zu kürzen, ist nicht zulässig. ArbG Nienburg vom 20. Oktober 1999 1 Ca 242/99

Kündigung eines Schwerbehinderten

Bevor der Arbeitgeber einem schwer behinderten Betriebsrat außerordentlich kündigt, muss er sowohl die Zustimmung des Betriebsrats als auch die der Hauptfürsorgestelle einholen - oder beide Zustimmungen gerichtlich ersetzen lassen. Hat das Arbeitsgericht die Zustimmung rechtskräftig ersetzt, verbleibt einem Arbeitnehmer, dem danach gekündigt wird, noch individuell die Möglichkeit, zu klagen. Dann kann er sich aber nur auf Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend machen konnte. Wenn die Schwerbehinderung jedoch rückwirkend festgestellt wurde und ein Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung verweigerte, kann sich der Arbeitnehmer darauf auch noch im Kündigungsschutzprozess berufen. BAG vorn ii. Mai2000 -2 AZR 276/99

Übernahme notfalls durch Freikündigung  

Arbeitet ein Betriebsratsmitglied in einer Abteilung, die stillgelegt wird, muss der Arbeitgeber seine Übernahme in eine andere Abteilung notfalls dadurch sicherstellen, dass er einen geeigneten Arbeitsplatz frei kündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings offen gelassen, ob dieser Sonderkündigungsschutz absoluten Vorrang hat ‑ auch wenn für den von der Freikündigung betroffenen Arbeitnehmer eine besondere sozialen Schutzbedürftigkeit besteht. BAG vom 18. Oktober 2000 ‑ 2AZR 494/99

Chef darf PC-Zugang nicht sperren

Sperrt der AG die passwortgeschützten Zugänge "Accounts" des Betriebsrats-PC, auf dem sich sämtliche für die Betriebsratarbeit norwendigen Daten befinden, ist das eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit. Dem AG kann diese Behinderung per einstweiliger Verfügung untersagt werden. ArbG Düsseldorf, 8.9.99 - 2BVGa 13/99

Chef darf Anwesenheit nicht vorschreiben

Der AG darf einem freigestellten Betriebsratmitglied keine bestimmten Anwesenheitszeiten am Arbeitsplatz vorschreiben, sofern das Betriebsratmitglied seine Betriebstätigkeit während der betrieblichen Arbeitszeit ausübt. § 38 BetrVG pauschaliert den Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit und stellt die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats sicher. Während der Freistellung ist das Betriebsratmitglied gänzlich von der Arbeitspflicht entbunden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt also nicht mehr. ArbG Nienburg vom 20. 10.1999 - 1 Ca 242/99

SCHWERBEHINDERTE - Teilnahmerecht bei allen Sitzungen

Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen, unabhängig davon, ob Fragen schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen anstehen oder nicht und welche Themen auf der Tagesordnung stehen. LAG Hessen vom 4. Dezember 2001 -15 sa384/01

Betroffenes Mitglied darf nicht mit beschließen

Ein Betriebsratsmitglied kann nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn es in dieser Sitzung um seine persönliche Angelegenheiten, zum Beispiel seine Eingruppierung, geht. Denn in diesem Fall kann eine Interessenkollision bestehen. Statt dessen muss das Ersatzmitglied eingeladen werden. Nimmt das betroffene Betriebsratsmitglied trotzdem teil, ist der in dieser (persönlichen) Angelegenheit gefasste Beschluss unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn es nur mit beraten hat. BAG VOM 3. August 1999 - i ABR 30/98

Anwaltshonorare sind gesetzlich vorgegeben

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, zu tragen. Dazu gehören auch Ausgaben für gerichtliche Beschlussverfahren, mit denen der Betriebsrat sein Recht durchsetzen will. Darunter fallen auch Rechtsanwaltskosten. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Auslagen des Betriebsrats zu bezahlen, entfällt nur dann, wenn der juristische Weg offensichtlich aussichtslos ist. Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er seine Interessen im Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will. Zieht er einen Rechtsanwalt hinzu, muss er sich bei der Vergütung an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt, darf der Betriebsrat nur abgeben, wenn ausnahmsweise ganz besondere Umstände vorliegen. BAG vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98

Anspruch auf ein Sicherheitsschloss

Der Betriebsrat hat nach § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats betritt. Ausnahme Notsituationen (akute Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachwerte), in denen der Betriebsrat nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der Betriebsrat hat Anspruch auf ein Sicherheitsschloss fürs Betriebsratsbüro. ArbG Mannheim vom 2o. Oktober 1999 12 BV4199

Betriebsrat hat die Schlüsselgewalt

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Betriebsrat vom AG verlagen, nicht ohne vorherige Genehmigung das Betriebsratsbüro zu betreten. Die Schlüssel verwaltet der Betriebsrat. LAG Nürnberg, 1. April 1999 - 6 Ta /699

Anforderungen an die Vorschlagsliste

Eine Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde, wenn Bewerberliste und Unterstützungs-Unterschriften mit Heftklammern verbunden sind und zusätzlich alte Blätter aufgefächert so gestempelt sind, dass bei Entfernen eines Blattes eine Lücke im Stempel entstehen würde. Eine solche Vorschlagsliste genügt jedenfalls den Anforderungen, die ein Wahlvorstand für die unverzügliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 Wahlordnung BetrVG stellen kann. LAG Bremen VOM 26. März 1998 - 1 TaBV9/98

Einzelne Zustimmungen reichen nicht  

Wenn bei Betriebsratswahlen 20 Wahlbewerber/innen gesondert einzeln ihre Zustimmung zur Kandidatur erklären, ersetzt das nicht die Stützunterschriften zur Vorschlagsliste die nach § 14 Absatz 4 BetrVG notwendig sind. Danach muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigste[ (mindestens jedoch 3) der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Hessisches LAG vom 28. Januar 2002 ‑ 9 TaBV Ga 7/02  

Betriebsrenten
Betriebsvereinbarung ist kündbar

Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind nach § 7,7 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Kündigung bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Allerdings müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Wenn Versorgungsbesitzstände bestehen und sie unangetastet bleiben, gilt für sie weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage. Der Betriebsrat ist befugt, durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren feststellen zu lassen, weiche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch weiter gilt. BAG vom 17. August 1999 - 3 ABR 55/98

Ausgleichsklausel muss eindeutig sein  

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, dass alte gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sind, werden davon Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nur dann erfasst, wenn sich der Verzicht eindeutig und zweifelsfrei auf künftige Versorgungsansprüche erstreckt. BAG vom 17. Oktober 2ooo‑3 AZR 69/99  

Betriebsübergang
Urlaubsanspruch wechselt mit

Bei einem Betriebsübergang geht mit dem Arbeitsverhältnis auch der Urlaubsanspruch über. Das gilt auch dann, wenn der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt hatte und der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber vereinbart hat, das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen. Auch in einem solchen Fall muss der bisherige Arbeitgeber die Urlaubsansprüche nicht einlösen. Es kann nur verlangt werden, dass der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt von der Arbeit freistellt. BAG VOM 2. Dezember 1999 - 8 AZR 774/98

Bildungsurlaub

Seminar in Kuba kann Weiterbildung dienen

Ein Studienseminar im Ausland über die sozialen und politischen Verhältnisse dieses Landes kann der politischen AN-Weiterbildung dienen, wenn ein hinreichender Bezug zu gesellschaftlichen, sozialen oder politischen Fragen hergestellt wird, die die Bundesrepublik Deutschland betreffen. BAF, 16.3.99 - 9 AZR 1566/98

Einigungsstelle

Bei Rechtsansprüchen nicht zuständig

Einigungsstellen sind dann nicht für Beschwerden von Arbeitnehmern (nach § 85 Abs. 2 Satz i BetrVG) zuständig, wenn Gegenstand der Beschwerde etwas ist, auf das der Arbeitnehmer einen (individualrechtlichen) Rechtsanspruch hat (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Denn in einem solchen Fall hat er die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Die Einigungsstelle hat auch nicht über vermeintliche Rechtsansprüche zu befinden. LAG Köln, 2. September 1999 - 10 TaBV 44/99

Entgeltfortzahlung
Auch Neuer bekommt bis sechs Wochen Geld

Ein Arbeitnehmer hat bei Arbeitsunfähigkeit maximal sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung: das Arbeitsverhältnis hat schon mindestens vier Wochen bestanden (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]) Wurde er innerhalb der vierwöchigen Wartezeit krank und dauert die Erkrankung noch länger, entsteht nach Ablauf der vierwöchigen Frist ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Die in die Wartezeit fallenden Krankheitstage werden nicht angerechnet. Dies ändert sich nach § 8 Abs. i Satz i EZFG auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit noch innerhalb der Wartezeit kündigt. Er muss also das Entgelt trotzdem bis zu sechs Wochen weiter zahlen. BAG, 26. Mal 1999 - 5 AZR 476/98

Bei Krankheit keine Pflicht zur Nacharbeit

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Nach § 4 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall 100 % des Lohns weiter zahlen. Wenn ein Tarifvertrag eine Nacharbeitspflicht von zum Beispiel 1,5 Stunden pro Krankheitstag vorsieht oder einen Abzug von einem Zeitguthabenkonto erlaubt, ist diese Regelung unwirksam. BAG vom 26.9.2001 - 5 AZR 539/00

Gutschrift bei flexibler Arbeitszeit

st die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00

Freiwillige Leistungen
Keine Kürzung als Strafe für Betriebsrat

Ein Arbeitgeber darf freiwillige Leistungen nicht verweigern, weit der Betriebsrat in einer anderen Angelegenheit eine dem Arbeitgeber nicht genehme Haltung einnimmt. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Rechtsgrundsatz, kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber verbieten lassen, Beschäftigten Leistungen zu verweigern.ArbG Regensburg, Kammer für Landshut, vom 30. Mai 2000 - 7 BV5199

Konkurse
Kein Sozialplan ohne Betriebsrat

Ein Sozialplan setzt zwingend die Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Haben die Arbeitnehmer einer Firma keinen Betriebsrat gewählt, kann ein Sozialplan nicht durch eine Vereinbarung zwischen der Belegschaft und dem Konkursverwalter zu Stande kommen. BAG vom 21.9.1999 - 9 AZR 912/98

Kündigung

Trotz Einschreiben Zustellung der Kündigung nicht garantiert

Verschickt ein Arbeitgeber eine Kündigung per Einschreiben, so garantiert dieses Verfahren nicht die ordnungsgemäße Zustellung dieser Kündigung. Auch ein Einschreiben gelte nur dann als zugegangen, wenn es dem Empfänger persönlich oder einem Mitglied seines Haushaltes übergeben worden sei, urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Diesem Urteil liegt die Klage eines Kraftfahrers auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Kündigung zugrunde. Er war bei einem Gebäudereinigungsunternehmen befristet beschäftig. Vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigte ihm sein Arbeitgeber betriebsbedingt und stellte die Kündigung per Einschreiben zu. Wegen Abwesenheit des Klägers konnte das Einschreiben nicht persönlich ausgehändigt werden und wurde daher bei der Post zur Abholung hinterlegt.
 Das ArbG Frankfurt a. M. gab der Klage des Kraftfahrers statt und erklärte dessen Kündigung für unwirksam. Obwohl der Arbeitnehmer der Aufforderung der Post zur Abholung des Einschreibens nicht nachgekommen sei, könne ihm nicht der Vorwurf der Zugangsvereitelung gemacht werden. Ein Einschreiben müsse dem Empfänger persönlich oder einem Mitglied seines Haushaltes ausgehändigt werden, um einen wirksamen Zugang zu gewährleisten. Allein durch die Aufforderung zur Abholung sei die Kündigung nicht zugegangen und damit unwirksam. Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2003, Az.: 5 Ca 6077/02

Praktikum während der Arbeit anrechenbar

Bei der sechsmonatigen Wartezeit für den Kündigungsschutz (nach §i Abs. i Kündigungsschutzgesetz ) kann ein Betriebspraktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 Berufsbildungsgesetz) gedient hat, nur angerechnet werden, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnis geleistet wurde. Demgegenüber sind Ausbildungsverhältnisse sowie sonstige Vertragsverhältnissen nach § 19 Berufsbildungsgesetz immer auf die Wartezeit anzurechnen. BAG vom 18. November 1999 - 2 AZR 89/99

Fristen müssen eingehalten werden

Ein Verzicht auf die Kündigungsfrist oder eine Abrede, die auf eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen hinausläuft, ist nach § 622 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Dasselbe gilt für Abweichungen von den fristen, die im Tarifvertrag geregelt sind; dem steht § 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz entgegen. BAG vom 18. November 1999 - 2 AZR 147/99

Ausbildungszeit muss berücksichtigt werden

Die Länge der Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (§ 622 Abs. 2 BGB). Ein Ausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, ist dabei mitzurechnen. Dies gilt jedoch nur für Ausbildungszeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahrs. BAG VOM 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99

Kein Zwang zum Drogentest

Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebene oder sonst erforderliche ärztliche Untersuchungen verweigert. Bestehen begründete Zweifel, dass die Anforderungen des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zu erfüllen sind, muss sich der Arbeitnehmer allerdings ärztlich untersuchen lassen. Es ist jedoch nicht zulässig, zu verlangen, dass er an einer Routineuntersuchung teilnimmt, die klären soll, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist. Zwar hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, keine Arbeitnehmer zu beschäftigen, die wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs im Betrieb eine Gefahr für sich oder andere darstellen. Das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht und das durch eine Blutentnahme betroffene Recht auf Unversehrtheit erfordern allerdings, dass ein Drogentest nur dann verlangt werden kann, wenn eine ernsthafte Besorgnis begründet ist. dass eine Abhängigkeit des Arbeitnehrners vorliegt. Es müssen also hinreichend sichere Anhaltspunkte für drogenbedingte Gefahren oder mangelnde Eignung des Arbeitnehmers vorliegen. BAG, 12. August 1999 - 2 AZR 55/99

Bei 2o Kilometer Distanz selbstständig

Der § 4 BetrVG enthält keine branchenspezifische Ausnahme dafür, wann Teile eines Betriebes zu einem Betrieb zusammenzufassen sind. (Im § 4 geht es um Betriebsteile und Nebenbetriebe.) Gibt es keine Anzeichen dafür, dass zwischen einem Hauptbetrieb und etwa 2o Kilometer entfernt gelegenen Betriebsteilen eine Betriebsgemeinschaft entsteht, ist eine "räumlich weite Entfernung" anzunehmen. Das heißt, es handelt sich um einen selbstständigen Betriebsteil. Liegen spezielle Verkehrserleichterungen vor, kann eine andere Beurteilung möglich sein. LAG Köln, 2o. November 1998 - 11 TaBV 6/98

Alkoholbedingtes Fehlen ist kein Grund

Längeres oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann je nach den Umständen für sich genommen schon eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt allerdings nicht, wenn dem Arbeitnehmer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Liegt die Ursache der Fehltage in einer krankhaften Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers, auf Grund derer er sein Verhalten nicht mehr kontrollieren kann, ist eine Kündigung aus diesem Grunde allein nicht gerechtfertigt. Beruft sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess allein auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe, muss er beweisen, dass die Alkoholabhängigkeit nichtursächlich für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers war. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die nach einer Entziehungskur rückfällig geworden sind. Die Alkoholabhängigkeit besteht nämlich auch nach der Therapie fort. LAG Hamm, 15. Januar 1999 - 10 Sa 1235/98

Nach Urteil beginnt Zwei-Wochen-Frist

Die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung wird auch dann noch gewahrt, wenn der Arbeitgeber wartet, bis das Strafurteil vorliegt. Er muss also nicht schon kündigen, wenn bloß der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Bei einer solchen "Tatkündigung" muss der Arbeitgeber weder die schriftliche Begründung des Strafurteils abwarten noch den Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig wird. Wenn er aber wartet, bis das Urteil rechtskräftig ist (eine Woche, nachdem das Urteil verkündet wurde, wenn keine Berufung eingelegt wird), beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst dann. BAG vom 18. November 1999 - 2 AZR 852/94

Lange Krankheit kann Grund für eine Entlassung sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Kündigungen wegen langer Krankheit zulässig sind. Voraussetzung ist eine negative Zukunftsprognose, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers. Für die nachträgliche richterliche Beurteilung zählt nach neuer BAG-Auffassung nur noch der Zeitpunkt der Kündigung. Spätere Entwicklungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Erweist sich die ursprüngliche Prognose jedoch noch innerhalb der Kündigungsfrist als falsch, kann dem Arbeitnehmer aber ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen. BAG vom 29. April 1999 - 2 AZR 1431198

Entziehungskur allein reicht nicht für Rückkehr

Wurde einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt, hat sich seine Gesundheitsprognose jedoch innerhalb der Kündigungsfrist verbessert, kann er grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend machen. Dass ein Alkoholiker eine Entziehungstherapie machte, reicht aber noch nicht für die erforderliche positive Prognose aus, weit ein hohes Rückfallrisiko besteht. Der Arbeitnehmer muss im Prozess nachweisen, dass in seinem speziellen Fall kein ernstes Rückfallrisiko mehr besteht. BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 639198

Arbeitgeber muss Vortäuschen beweisen

Wird ein AN kurz nach einem Streit mit dem AG krankgeschrieben, rechtfertigt der bloße Verdacht, dass diese Krankheit nur vorgetäuscht ist, noch keine fristlose Kündigung. Der AG muss beweisen, dass das Attest falsch war und die Krankheit nicht vorlag, bloße Vermutungen reichen nicht. ArbG Frankfurt/M. vom 9.12.98 - 7 ca 3709/98

Vorgesetzten beleidigt - Rauswurf gerechtfertigt

Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Arschloch", kann ihm außerordentlich gekündigt werden. Bekommt er nur eine ordentliche Kündigung, ist eine Abmahnung nicht notwendig. Grund: der AG hat bereits die ordentliche Kündigung als das mildere Mittel gewählt und somit die Verhältnismäßigkeit umfassend geprüft. ArbG Frankfurt/M. vom 10.8.1998 - 15 Ca 9661/97

Alkoholiker sind keine "Unkündbaren"

Trotz tariflicher Alterssicherung riskiert ein älterer alkoholkranker Angestellter eine außerordentliche Kündigung, wenn es zu Rückfällen kommt. Will er sich mit Hilfe eines Alkoholtest entlasten, muss er den Wunsch von sich aus an den AG herantragen. BAG, 16.9. 1999 - 2 AZR 123/99

Einstweilige Verfügung: Sozialplan abwarten

Einem AG kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden, Arbeitnehmern wegen Wegfalls bestimmter Aufträge betriebsbedingt zu kündigen, bis Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind (gegebenenfalls einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle). ArbG Berlin vom 9. März 2000 - 41 BVGa 6000/00

Schwerbehinderung mit berücksichtigen

Auch bei krankheitsbedingten Kündigungen müssen die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten des AN immer mit berücksichtigen. BAG vom 20. 1.2000 - 2 AZR 378/99

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche umgedeutet werden,

wenn das der Wille des Arbeitgebers war und diese Absicht für den Beschäftigten erkennbar war, als ihm das Kündigungsschreiben zuging. Die Umdeutung verlangt weder einen besonderen Antrag des Kündigenden noch muss er sich ausdrücklich auf sie berufen. Im Kündigungsschutzprozess prüft das Gericht von sich aus, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung in Betracht kommt oder nicht. Nur wenn keine Tatsa­chen vorliegen, aus denen darauf geschlossen werden kann, hat sie zu unterbleiben. Findet das Kündigungsschutzgesetz - noch - keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, kann regelmäßig umgedeutet werden. BAG mm 15. November2001 - 2 AZR 310/00  

Anzeige gegen Chef ist kein Entlassungsgrund

Erstattet ein Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, kann das nur dann ein außerordentlicher   Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB sein, wenn der Anzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zu Grunde liegen oder wenn es sich um haltlose Vorwürfe handelt, die er aus verwerflichen Motiven machte, zum Beispiel, um dem Arbeitgeber zu schaden. LAG Düsseldorf vom 17. Januar 2002 - 11 Sa 1422/01  

Falsche Frist ist korrigierbar

Ist in einem Arbeitsvertrag verein­bart, dass nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden kann, ist eine zum i. April ausgesprochene Kün­digung so auszulegen, dass sie das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des 31. März beenden soll. Es ist nämlich üblich, dass nicht -wie korrekt - der letzte Tag des Ar­beitsverhältnisses, sondern - fäl­schlicherweise - der erste Tag nach dem Ende des Arbeitsverhält­nisses benannt wird. BAG vom 25. September 2002 - 10 AZR 7/02

Nach Mobbing keine Sperrzeit für Arbeitslose

Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, weil er über lange Zeit hinweg gemobbt wurde, und er danach arbeitslos wird, tritt bei Arbeitslosengeld keine Sperrzeit ein. Denn wenn ein Vorgesetzter sich gegenüber Beschäftigten unrechtmäßig und nicht sozial angemessen verhält, kann darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen - und damit ein wichtiger Grund für den Betroffenen, das Beschäftigungsverhältnis aufzulösen.  BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R

Drohen mit "Krankheit" reicht als Grund

Kündigt ein Arbeitnehmer eine nicht bestehende Erkrankung an für den Fall, dass sein Arbeitgeber ihm Urlaub verweigert, ist dies im Regelfall ein wichtiger grund für eine außerordentliche Kündigung, auch wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich krank wird.  BAG vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02

Vorherige Arbeitszeit wird angerechnet  

Der durch § 613 a BGB zwingend vorgesehene Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang darf nicht durch Kündigung und nachfolgende Wiedereinstellung umgangen werden. Will der Erwerber des Betriebs jemandem kündigen, muss er dessen vorherige Beschäftigungszeit beim Veräußerer berücksichtigen. (Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, der im selben Betrieb länger als 6 Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war, rechtsunwirksam wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist.) Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs einige Tage unterbrochen war und ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Arbeitsgängen besteht. BAG vom 27. Juni 2002 ‑ 2 AZR 270101  

Kurzarbeit
Anordnung allein reicht nicht aus.

Will ein AG Kurzarbeit einführen, kann er das nicht einfach Kraft seines Direktionsrechtes. Er muss entweder Änderungskündigen aussprechen oder individuelle oder kollektive Vereinbarungen abschließen. In einer Betriebsvereinbarung müssen mindestens die Tatbestände benannt sein, auf Grund derer Kurzarbeit angeordnet werden kann. Bei der späteren Einzelfallregelung steht dem AG dann ein gewisser Freiraum zu. LAG Berlin vom 29.10.98 - 10 Sa 95/98

Mitbestimmung
Arbeitgeber muss sich an Arbeitszeit halten

Will ein Arbeitgeber jemand mit einer anderen Arbeitszeit als der mit dem Betriebsrat vereinbarten einstellen, verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. i Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die Einstellung gegen ein Gesetz und der Betriebsrat kann schon die Einstellung selbst verweigern (§ 99, Abs. 2 Nr. 1). LAG Baden-Württemberg vom 2o. Mai 1999 - 19 TaBV 4/98

Gratis-Essen ist keine Streikbruchprämie

Erstattet ein Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern Essenskosten über die Reisekostenabrechnung, weit sie sich an zurückliegenden (Warn-)Streiks nicht beteiligten, handelt es sich nicht um eine Streikbruchprämie. Dies kann selbst dann gelten, wenn die "Prämie" noch vor Ende des Arbeitskampfes zugesagt wurde. Als vermögenswerter Vorteil unterliegt das "Gratis-Essen" aber der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. ArbG Frankfurt, 14. September 1999 - 15 BV92/99

Bei Schichtplänen reichen Grundsätze

Wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Das gilt auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht erfasst nicht nur die Frage, ob in mehreren Schichten gearbeitet wird, sondern auch die Lage der Schichten und die Abgrenzung derjenigen, die Schichtarbeit leisten. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan, seine nähere Ausgestaltung und die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen zu den einzelnen Schichten.
Den Betriebsparteien steht jedoch frei, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken oder jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen.
BAG vom 28. Mai 2001 -1ABR 40/01

Mutterschutz
Dienstwagen darf weiter genutzt werden

Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und können sie nicht frei widerrufen werden, müssen sie auch während der Mutterschutzfristen gewährt werden. Das gilt für Zeiten besonderer Beschäftigungsverbote für werdende Mütter ebenso wie für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Zu den Sachbezügen zählen zum Beispiel Nutzungsrechte an Werkswohnungen oder eine zugesagte Privatnutzung von Firmenfahrzeugen. BAG vom 11. Oktober2ooo - 5 AZR 240/99

Rhetorik-Seminar
Bedarf muss dargelegt werden

Will ein Betriebsratsvorsitzender ein Rhetorik-Seminar besuchen, kann von ihm verlangt werden, dass er seine Defizite darlegt. Schulungen sind erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die Aufgaben des Betriebsrats ohne den dort vermittelten Wissensstoff nicht ausgeführt werden können. Die persönlichen Defizite darzulegen, ist notwendig, wenn der Arbeitgeber die Kosten nach § 37 Abs. 6, § 4o Abs. i BetrVG tragen soll. LAG Schleswig-Holstein, 21. Januar 1999 - 14 TaBV 29/98

Sonderzahlungen
Neue Praxis löst betriebliche Übung ab

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Betriebliche Übungen können auch dadurch geändert werden, dass die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung innerhalb von drei Jahren nicht widersprechen. Voraussetzung für eine solche Ablösung ist, dass der Arbeitgeber in jedem der drei aufeinander folgenden Jahre eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass zum Beispiel Weihnachtsgeld künftig nur noch freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt wird. Wenn dann die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht widersprechen, haben sie keinen Rechtsanspruch mehr auf vorbehaltlose Zahlung. Der Arbeitgeber durfte auf ihr Einverständnis vertrauen. BAG vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98

Sozialversicherung
Arbeitgeberbeiträge sind kein Lohnteil

Arbeitgeberanteile an der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind kein Bestandteil des Arbeitslohns. Sie werden nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erbracht. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil aufgrund einer eigenen Verpflichtung aufbringen, die ihm aus sozialen Gründen auferlegt wurde. Im Rahmen des Generationenvertrags kommt der Arbeitgeberanteil nicht dem Arbeitnehmer zugute, sondern ist ausschließlich für Dritte bestimmt: den aktuellen Rentnern. Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Sozialbeiträge eines Arbeitgebers als zu versteuernden Lohn eingestuft. Begründung: Der Arbeitgeber, eine GmbH, sei nicht verpflichtet gewesen, Sozialbeiträge zu leisten, weil der Arbeitnehmer Teilhaber der GmbH gewesen sei. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an.  BFH vom 6. Juni 2002 -VIR178/97

Schulungen
Verhandlungsführung ist erforderlich

Für die tägliche Arbeit des Betriebsrats sind Schulungen in Gesprächs- und Verhandlungsführung ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie sind damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Hat der Arbeitgeber Bedenken gegen ein Seminar als solches oder gegen den Zeitpunkt, muss er dies dem Betriebsrat unverzüglich mitteilen. Wartet er damit drei Monate, ist das nicht unverzüglich ArbG Bremen vom 25. Februar 2ooo 1 BVGa 4/00

Auch Schulungen nur für Frauen erforderlich  

Eine Schulung zum Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen" ist nach § 37 Abs. 6 BetrVG für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende erforderlich, wenn aufgrund ihrer Ausbildung und anderer persönlicher Voraussetzungen nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Betriebsratsaufgaben sonst sachgerecht wahrnehmen kann. Dass eine Schulung nur für Teilnehmerinnen vorgesehen ist, spricht nicht dagegen, dass sie erforderlich ist. Sächsisches LAG vom 22. November 2002 ‑ 9 TaBV 17/01  

Stellenausschreibung
Auch für Interne gilt: geschlechtsneutral

Arbeitgeber sind nach § 611 b BGB verpflichtet, Stellen geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, kann der Betriebsrat die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern. LAG Hessen, 13. Juli 1999 - 4 TaBV 192/97

Überstunden
Mehrarbeit muss im Arbeitsvertrag stehen

Wenn ein Arbeitgeber Überstunden anordnen will, muss die Verpflichtung zur Mehrarbeit im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Anlass war der Rechtsstreit zwischen einem Dreher aus Bremen und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hatte Überstunden mit der Begründung verweigert, in seinem Arbeitsvertrag stehe nichts über sie. Daraufhin kündigte ihm die Firma. Nach Auffassung des EuGH muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und den Arbeitnehmer über alte wesentlichen Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses informieren. Dazu gehört auch die vereinbarte Arbeitszeit - einschließlich der Pflicht zur Mehrarbeit. EuGH vom 8. Februar 2001 - C350199

Übertarifliche Zulage  
Widerrufsvorbehalt ermöglicht Streichung  

 Hat sich ein Arbeitgeber den Widerruf einer übertariflichen Zulage, zum Beispiel einer Treueprämie, ausdrücklich vorbehalten, kann er davon auch noch Gebrauch machen, wenn er viele Jahre lang die Leistungen ohne weiteren Vorbehalt erbracht hat. Allerdings muss der Widerruf "billigem Ermessen" entsprechen. Es muss also erstens eine nicht nur vorübergehend schlechte wirtschaftliche Lage bestehen und zweitens darf die widerrufene Leistung nur einen geringen Anteil an der Gesamtvergütung ausmachen. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. io BetrVG. Denn der Arbeitgeber ist frei darin zu entscheiden, ob und wie lange er überhaupt eine Zulage gewähren will. Nur wenn der Widerruf der Zulage und die spätere Zusage einer neuen übertariflichen Leistung Teil eines von vornherein bestehenden einheitlichen Konzepts ist, muss der Betriebsrat beteiligt werden. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Regelung von Grundsätzen, nach denen Zulagen verteilt werden, wenn sich der Arbeitgeber später entschließt, wieder eine Zutage zu zahlen. BAG vom 15. August 2ooo ‑ 1 AZR 469/99

Unfallversicherung  
Schutz erst nach Verlassen des Hauses

Die Unfallversicherung schützt einen Arbeitnehmer erst dann, wenn er durch die Außentür seines Wohnhauses gegangen ist. Das gilt auch dann, wenn er das Haus schon verlassen hatte, aber noch mal zurückgekehrt ist, um vergessene Arbeitsuntertagen zu holen. BSG vom 7. November 2ooo ‑ B 2 U39/99

Fahrt von Ferienhaus kein Arbeitsunfall
Wer vom Urlaub aus zur Arbeit fährt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das urteilte das Bundessozialgericht (BSG), nachdem die Vorinstanz eine anders lautende Entscheidung ?zugunsten des Versicherten ?getroffen hatte. Geklagt hatte ein Auszubildender, der nach den Weihnachtsferien von einer Ferienwohnung zur 140 Kilometer entfernten Arbeitsstelle aufgebrochen und unterwegs verunglückt war. Die Fahrt sei im wesentlichen eine Heimreise vom Urlaub gewesen und keine Fahrt zur Arbeit, entschieden die BSG?Richter. Die lange Fahrt habe auch in keinem angemessenen Verhältnis zum normalen Weg zur Arbeit (14 Kilometer) gestanden * BSG vom 3. Dezember 2002 ? B 2 U 18102 R
Urlaub  
Freie Tage hängen von Arbeitstagen ab  

Steht in einem Tarifvertrag, dass der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage beträgt, dann ist davon auszugehen, dass dem eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zu Grunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend. BAG VOM 20. Juni 2ooo ‑ 9 AZR 309/99

Urlaubsgeld
Mehrarbeit muss teils berücksichtigt werden

Überstundenvergütungen, die in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn anfielen, werden beim Urlaubsgeld nicht berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetzt). Hätte der AN allerdings auch in der Zeit, in der er Urlaub nahm, Überstunden leisten müssen, kann er hierfür Urlaubsgeld fordern. Anderes gilt nur, wenn es abweichende tarifliche Vorschriften gibt. Das ist im Organisationsbereich der IG Metall teilweise der Fall. BAG vom 9.11.99 - 9 AZR 771/98

Weihnachtsgeld
Weniger Leistung bei Fehlzeiten erlaubt
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung (also ohne Rechtspflicht und Rechtsbindung für die Zukunft), kann er in den Grenzen des § 4 a SatZ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitnehmer ausnehmen, die Fehlzeiten hatten. Dazu bedarf es keiner gesonderten Kürzungsvereinbarung. BAG vom 7. August 2oo2 ? 10 AZR 709101
Werbungskosten
Büro zu Hause kann voll absetzbar sein  

Auch Außendienst Mitarbeiter können Arbeitszimmer zu Hause voll steuerlich absetzen. Und zwar dann, wenn die Schreibtischarbeit daheim den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Arbeit bildet. Im konkreten Fall ging es um einen Ingenieur, zu dessen Aufgaben es auch gehörte, Kunden auswärts zu betreuen. Seine Hauptarbeit bestand aber darin, zu Hause komplexe Problemlösungen für die Kunden zu erarbeiten.  BFH vom 13. November 2002 ‑ VI R 28102  

Zeitguthaben
Bei Arbeitsende Ausgleich in Geld
Ist im Arbeitsvertrag ein Zeitkonto vereinbart worden und besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, kann ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Der Arbeitnehmer ist dabei nicht verpflichtet, die einzelnen Tage oder Tageszeiten zu benennen, die zu dem Guthaben geführt haben. BAG vom 13. März 2002 ? 5 AZR 43101
Zeitverträge
Aufenthaltsbefristung kann Limit setzen

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sein. Allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuverlässig prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, dass es völlig offen sei, ob sie verlängert wird. BAG VOM 12. Januar 2000 - 7 AZR 863/98

Verlängern ist möglich

Befristete Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2001 geschlossen wurden, können ohne Rücksicht auf alte Arbeitsverhältnisse bis zu 3-mal, auf maximal 2 Jahre, verlän­gert werden. Das Arbeitsverhältnis darf bis zu 3 Jahren dauern. Im konkreten Fall hatte eine EDV-Firma einen Angestellten von 1992 bis 1994 befristet beschäftigt. Im August 1999 schloss sie erneut ei­nen Zeitvertrag mit ihm ab, der ab Februar 2001 verlängert werden sollte. Einen Monat vorher trat das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft. Darin steht, dass kein Zeit­vertrag abgeschlossen werden darf, wenn vorher schon ein Ar­beitsverhältnis beim selben Ar­beitgeber bestand. Dieses „An­schlussverbot" gilt aber nicht, wenn Verträge aus der Zeit vor 1. Januar 2001 verlängert werden. BAG vom 15. Januar2003- 7AZR 346/02  

Zwangsarbeiter
Klage nur vor den Zivilgerichten

Ehemalige Zwangsarbeiter der Nazizeit können Entschädigungsansprüche gegen deutsche Unternehmen gerichtlich geltend machen. Aber da sie auf Grund von Zwang und Androhung von Gewalt Arbeit geleistet haben, waren sie keine Arbeitnehmer, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind. Sie müssen Entschädigungen beim für den Unternehmenssitz zuständigen Landgericht einklagen. BAG vom 16. Februar 2ooo - 5 AZB 71/99


--- (c)  Kamm 2002/2003/2004/2005      Fritz Kamm. Impressum siehe www.tinnitus-fakten.de

 

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