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Urteilssammlung - Keine Rechtsberatung!!
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Themenübersicht:
| Einigungsstelle Entgeltfortzahlung (3) |
| Freiwillige Leistungen |
| Werbungskosten Weihnachtsgeld |
| Zeitverträge (2) Zeitguthaben Zwangsarbeiter |
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Anspruch auf ein Sicherheitsschloss |
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Der Betriebsrat hat nach § 2 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats betritt. Ausnahme Notsituationen (akute Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachwerte), in denen der Betriebsrat nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der Betriebsrat hat Anspruch auf ein Sicherheitsschloss fürs Betriebsratsbüro. ArbG Mannheim vom 2o. Oktober 1999 12 BV4199 |
| Betriebsrat hat die Schlüsselgewalt |
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Im Rahmen seines Hausrechts kann der Betriebsrat vom AG verlagen, nicht ohne vorherige Genehmigung das Betriebsratsbüro zu betreten. Die Schlüssel verwaltet der Betriebsrat. LAG Nürnberg, 1. April 1999 - 6 Ta /699 |
| Anforderungen an die Vorschlagsliste |
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Eine Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde, wenn Bewerberliste und Unterstützungs-Unterschriften mit Heftklammern verbunden sind und zusätzlich alte Blätter aufgefächert so gestempelt sind, dass bei Entfernen eines Blattes eine Lücke im Stempel entstehen würde. Eine solche Vorschlagsliste genügt jedenfalls den Anforderungen, die ein Wahlvorstand für die unverzügliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 Wahlordnung BetrVG stellen kann. LAG Bremen VOM 26. März 1998 - 1 TaBV9/98 |
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Einzelne
Zustimmungen reichen nicht |
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Wenn bei
Betriebsratswahlen 20 Wahlbewerber/innen
gesondert einzeln ihre Zustimmung zur Kandidatur erklären, ersetzt das
nicht die Stützunterschriften zur Vorschlagsliste die nach § 14 Absatz 4
BetrVG notwendig sind. Danach muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem
Zwanzigste[ (mindestens jedoch 3) der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. |
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Ausgleichsklausel muss eindeutig sein |
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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem
Aufhebungsvertrag oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, dass alte
gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sind, werden davon Ansprüche auf
betriebliche Altersversorgung nur dann erfasst, wenn sich der Verzicht eindeutig
und zweifelsfrei auf künftige Versorgungsansprüche erstreckt. |
| Seminar in Kuba kann Weiterbildung dienen |
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Ein Studienseminar im Ausland über die sozialen und politischen Verhältnisse dieses Landes kann der politischen AN-Weiterbildung dienen, wenn ein hinreichender Bezug zu gesellschaftlichen, sozialen oder politischen Fragen hergestellt wird, die die Bundesrepublik Deutschland betreffen. BAF, 16.3.99 - 9 AZR 1566/98 |
| Bei Krankheit keine Pflicht zur Nacharbeit |
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Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Nach § 4 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall 100 % des Lohns weiter zahlen. Wenn ein Tarifvertrag eine Nacharbeitspflicht von zum Beispiel 1,5 Stunden pro Krankheitstag vorsieht oder einen Abzug von einem Zeitguthabenkonto erlaubt, ist diese Regelung unwirksam. BAG vom 26.9.2001 - 5 AZR 539/00 |
| Gutschrift bei flexibler Arbeitszeit |
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st die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00 |
| Praktikum während der Arbeit anrechenbar |
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Bei der sechsmonatigen Wartezeit für den Kündigungsschutz (nach §i Abs. i Kündigungsschutzgesetz ) kann ein Betriebspraktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 Berufsbildungsgesetz) gedient hat, nur angerechnet werden, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnis geleistet wurde. Demgegenüber sind Ausbildungsverhältnisse sowie sonstige Vertragsverhältnissen nach § 19 Berufsbildungsgesetz immer auf die Wartezeit anzurechnen. BAG vom 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 |
| Fristen müssen eingehalten werden |
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Ein Verzicht auf die Kündigungsfrist oder eine Abrede, die auf eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen hinausläuft, ist nach § 622 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Dasselbe gilt für Abweichungen von den fristen, die im Tarifvertrag geregelt sind; dem steht § 4 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz entgegen. BAG vom 18. November 1999 - 2 AZR 147/99 |
| Ausbildungszeit muss berücksichtigt werden |
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Die Länge der Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (§ 622 Abs. 2 BGB). Ein Ausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, ist dabei mitzurechnen. Dies gilt jedoch nur für Ausbildungszeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahrs. BAG VOM 2. Dezember 1999 - 2 AZR 139/99 |
| Kein Zwang zum Drogentest |
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Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebene oder sonst erforderliche ärztliche Untersuchungen verweigert. Bestehen begründete Zweifel, dass die Anforderungen des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zu erfüllen sind, muss sich der Arbeitnehmer allerdings ärztlich untersuchen lassen. Es ist jedoch nicht zulässig, zu verlangen, dass er an einer Routineuntersuchung teilnimmt, die klären soll, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist. Zwar hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, keine Arbeitnehmer zu beschäftigen, die wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs im Betrieb eine Gefahr für sich oder andere darstellen. Das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht und das durch eine Blutentnahme betroffene Recht auf Unversehrtheit erfordern allerdings, dass ein Drogentest nur dann verlangt werden kann, wenn eine ernsthafte Besorgnis begründet ist. dass eine Abhängigkeit des Arbeitnehrners vorliegt. Es müssen also hinreichend sichere Anhaltspunkte für drogenbedingte Gefahren oder mangelnde Eignung des Arbeitnehmers vorliegen. BAG, 12. August 1999 - 2 AZR 55/99 |
| Bei 2o Kilometer Distanz selbstständig |
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Der § 4 BetrVG enthält keine branchenspezifische Ausnahme dafür, wann Teile eines Betriebes zu einem Betrieb zusammenzufassen sind. (Im § 4 geht es um Betriebsteile und Nebenbetriebe.) Gibt es keine Anzeichen dafür, dass zwischen einem Hauptbetrieb und etwa 2o Kilometer entfernt gelegenen Betriebsteilen eine Betriebsgemeinschaft entsteht, ist eine "räumlich weite Entfernung" anzunehmen. Das heißt, es handelt sich um einen selbstständigen Betriebsteil. Liegen spezielle Verkehrserleichterungen vor, kann eine andere Beurteilung möglich sein. LAG Köln, 2o. November 1998 - 11 TaBV 6/98 |
| Alkoholbedingtes Fehlen ist kein Grund |
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Längeres oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann je nach den Umständen für sich genommen schon eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt allerdings nicht, wenn dem Arbeitnehmer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Liegt die Ursache der Fehltage in einer krankhaften Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers, auf Grund derer er sein Verhalten nicht mehr kontrollieren kann, ist eine Kündigung aus diesem Grunde allein nicht gerechtfertigt. Beruft sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess allein auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe, muss er beweisen, dass die Alkoholabhängigkeit nichtursächlich für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers war. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die nach einer Entziehungskur rückfällig geworden sind. Die Alkoholabhängigkeit besteht nämlich auch nach der Therapie fort. LAG Hamm, 15. Januar 1999 - 10 Sa 1235/98 |
| Nach Urteil beginnt Zwei-Wochen-Frist |
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Die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung wird auch dann noch gewahrt, wenn der Arbeitgeber wartet, bis das Strafurteil vorliegt. Er muss also nicht schon kündigen, wenn bloß der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Bei einer solchen "Tatkündigung" muss der Arbeitgeber weder die schriftliche Begründung des Strafurteils abwarten noch den Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig wird. Wenn er aber wartet, bis das Urteil rechtskräftig ist (eine Woche, nachdem das Urteil verkündet wurde, wenn keine Berufung eingelegt wird), beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst dann. BAG vom 18. November 1999 - 2 AZR 852/94 |
| Lange Krankheit kann Grund für eine Entlassung sein |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Kündigungen wegen langer Krankheit zulässig sind. Voraussetzung ist eine negative Zukunftsprognose, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers. Für die nachträgliche richterliche Beurteilung zählt nach neuer BAG-Auffassung nur noch der Zeitpunkt der Kündigung. Spätere Entwicklungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Erweist sich die ursprüngliche Prognose jedoch noch innerhalb der Kündigungsfrist als falsch, kann dem Arbeitnehmer aber ein Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen. BAG vom 29. April 1999 - 2 AZR 1431198 |
| Entziehungskur allein reicht nicht für Rückkehr |
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Wurde einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt, hat sich seine Gesundheitsprognose jedoch innerhalb der Kündigungsfrist verbessert, kann er grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend machen. Dass ein Alkoholiker eine Entziehungstherapie machte, reicht aber noch nicht für die erforderliche positive Prognose aus, weit ein hohes Rückfallrisiko besteht. Der Arbeitnehmer muss im Prozess nachweisen, dass in seinem speziellen Fall kein ernstes Rückfallrisiko mehr besteht. BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 639198 |
| Arbeitgeber muss Vortäuschen beweisen |
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Wird ein AN kurz nach einem Streit mit dem AG krankgeschrieben, rechtfertigt der bloße Verdacht, dass diese Krankheit nur vorgetäuscht ist, noch keine fristlose Kündigung. Der AG muss beweisen, dass das Attest falsch war und die Krankheit nicht vorlag, bloße Vermutungen reichen nicht. ArbG Frankfurt/M. vom 9.12.98 - 7 ca 3709/98 |
| Vorgesetzten beleidigt - Rauswurf gerechtfertigt |
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Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Arschloch", kann ihm außerordentlich gekündigt werden. Bekommt er nur eine ordentliche Kündigung, ist eine Abmahnung nicht notwendig. Grund: der AG hat bereits die ordentliche Kündigung als das mildere Mittel gewählt und somit die Verhältnismäßigkeit umfassend geprüft. ArbG Frankfurt/M. vom 10.8.1998 - 15 Ca 9661/97 |
| Alkoholiker sind keine "Unkündbaren" |
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Trotz tariflicher Alterssicherung riskiert ein älterer alkoholkranker Angestellter eine außerordentliche Kündigung, wenn es zu Rückfällen kommt. Will er sich mit Hilfe eines Alkoholtest entlasten, muss er den Wunsch von sich aus an den AG herantragen. BAG, 16.9. 1999 - 2 AZR 123/99 |
| Einstweilige Verfügung: Sozialplan abwarten |
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Einem AG kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden, Arbeitnehmern wegen Wegfalls bestimmter Aufträge betriebsbedingt zu kündigen, bis Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind (gegebenenfalls einschließlich der Verhandlungen in einer Einigungsstelle). ArbG Berlin vom 9. März 2000 - 41 BVGa 6000/00 |
| Schwerbehinderung mit berücksichtigen |
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Auch bei krankheitsbedingten Kündigungen müssen die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten des AN immer mit berücksichtigen. BAG vom 20. 1.2000 - 2 AZR 378/99 |
| Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche umgedeutet werden, |
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wenn das der Wille
des Arbeitgebers war und diese Absicht für den Beschäftigten erkennbar war,
als ihm das Kündigungsschreiben zuging. Die Umdeutung verlangt weder einen besonderen
Antrag des Kündigenden noch muss er sich ausdrücklich auf sie berufen. Im Kündigungsschutzprozess
prüft das Gericht von sich aus, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine
Umdeutung in Betracht kommt oder nicht. Nur wenn keine Tatsachen vorliegen,
aus denen darauf geschlossen werden kann, hat sie zu unterbleiben. Findet das Kündigungsschutzgesetz
- noch - keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, kann regelmäßig
umgedeutet werden.
BAG
mm 15. November2001 - 2 AZR 310/00 |
| Anzeige gegen Chef ist kein Entlassungsgrund |
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Erstattet
ein Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, kann das nur dann ein außerordentlicher
Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB sein, wenn der Anzeige
wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zu Grunde liegen
oder wenn es sich um haltlose Vorwürfe handelt, die er aus verwerflichen
Motiven machte, zum Beispiel, um dem Arbeitgeber zu schaden.
LAG
Düsseldorf vom 17. Januar 2002 - 11
Sa 1422/01 |
| Falsche Frist ist korrigierbar |
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Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden kann, ist eine zum i. April ausgesprochene Kündigung so auszulegen, dass sie das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des 31. März beenden soll. Es ist nämlich üblich, dass nicht -wie korrekt - der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, sondern - fälschlicherweise - der erste Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses benannt wird. BAG vom 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 |
| Nach Mobbing keine Sperrzeit für Arbeitslose |
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Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, weil er über lange Zeit hinweg gemobbt wurde, und er danach arbeitslos wird, tritt bei Arbeitslosengeld keine Sperrzeit ein. Denn wenn ein Vorgesetzter sich gegenüber Beschäftigten unrechtmäßig und nicht sozial angemessen verhält, kann darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen - und damit ein wichtiger Grund für den Betroffenen, das Beschäftigungsverhältnis aufzulösen. BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R |
| Drohen mit "Krankheit" reicht als Grund |
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Kündigt ein Arbeitnehmer eine nicht bestehende Erkrankung an für den Fall, dass sein Arbeitgeber ihm Urlaub verweigert, ist dies im Regelfall ein wichtiger grund für eine außerordentliche Kündigung, auch wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich krank wird. BAG vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 |
| Vorherige
Arbeitszeit wird angerechnet |
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Der durch § 613
a BGB zwingend vorgesehene Übergang von Arbeitsverhältnissen bei
einem Betriebsübergang darf nicht durch Kündigung und nachfolgende
Wiedereinstellung umgangen werden. |
| Kurzarbeit |
| Anordnung allein reicht nicht aus. |
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Will ein AG Kurzarbeit einführen, kann er das nicht einfach Kraft seines Direktionsrechtes. Er muss entweder Änderungskündigen aussprechen oder individuelle oder kollektive Vereinbarungen abschließen. In einer Betriebsvereinbarung müssen mindestens die Tatbestände benannt sein, auf Grund derer Kurzarbeit angeordnet werden kann. Bei der späteren Einzelfallregelung steht dem AG dann ein gewisser Freiraum zu. LAG Berlin vom 29.10.98 - 10 Sa 95/98 |
| Mitbestimmung |
| Arbeitgeber muss sich an Arbeitszeit halten |
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Will ein Arbeitgeber jemand mit einer anderen Arbeitszeit als der mit dem Betriebsrat vereinbarten einstellen, verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. i Nr. 2 BetrVG. Damit verstößt die Einstellung gegen ein Gesetz und der Betriebsrat kann schon die Einstellung selbst verweigern (§ 99, Abs. 2 Nr. 1). LAG Baden-Württemberg vom 2o. Mai 1999 - 19 TaBV 4/98 |
| Gratis-Essen ist keine Streikbruchprämie |
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Erstattet ein Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern Essenskosten über die Reisekostenabrechnung, weit sie sich an zurückliegenden (Warn-)Streiks nicht beteiligten, handelt es sich nicht um eine Streikbruchprämie. Dies kann selbst dann gelten, wenn die "Prämie" noch vor Ende des Arbeitskampfes zugesagt wurde. Als vermögenswerter Vorteil unterliegt das "Gratis-Essen" aber der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. ArbG Frankfurt, 14. September 1999 - 15 BV92/99 |
| Bei Schichtplänen reichen Grundsätze |
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Wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Das gilt auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht erfasst nicht nur die Frage, ob in mehreren Schichten gearbeitet wird, sondern auch die Lage der Schichten und die Abgrenzung derjenigen, die Schichtarbeit leisten. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan, seine nähere Ausgestaltung und die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen zu den einzelnen Schichten. |
| Mutterschutz |
| Dienstwagen darf weiter genutzt werden |
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Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und können sie nicht frei widerrufen werden, müssen sie auch während der Mutterschutzfristen gewährt werden. Das gilt für Zeiten besonderer Beschäftigungsverbote für werdende Mütter ebenso wie für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Zu den Sachbezügen zählen zum Beispiel Nutzungsrechte an Werkswohnungen oder eine zugesagte Privatnutzung von Firmenfahrzeugen. BAG vom 11. Oktober2ooo - 5 AZR 240/99 |
| Rhetorik-Seminar |
| Bedarf muss dargelegt werden |
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Will ein Betriebsratsvorsitzender ein Rhetorik-Seminar besuchen, kann von ihm verlangt werden, dass er seine Defizite darlegt. Schulungen sind erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die Aufgaben des Betriebsrats ohne den dort vermittelten Wissensstoff nicht ausgeführt werden können. Die persönlichen Defizite darzulegen, ist notwendig, wenn der Arbeitgeber die Kosten nach § 37 Abs. 6, § 4o Abs. i BetrVG tragen soll. LAG Schleswig-Holstein, 21. Januar 1999 - 14 TaBV 29/98 |
| Sonderzahlungen |
| Neue Praxis löst betriebliche Übung ab |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Betriebliche Übungen können auch dadurch geändert werden, dass die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung innerhalb von drei Jahren nicht widersprechen. Voraussetzung für eine solche Ablösung ist, dass der Arbeitgeber in jedem der drei aufeinander folgenden Jahre eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass zum Beispiel Weihnachtsgeld künftig nur noch freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt wird. Wenn dann die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht widersprechen, haben sie keinen Rechtsanspruch mehr auf vorbehaltlose Zahlung. Der Arbeitgeber durfte auf ihr Einverständnis vertrauen. BAG vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 |
| Sozialversicherung |
| Arbeitgeberbeiträge sind kein Lohnteil |
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Arbeitgeberanteile an der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind kein Bestandteil des Arbeitslohns. Sie werden nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erbracht. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil aufgrund einer eigenen Verpflichtung aufbringen, die ihm aus sozialen Gründen auferlegt wurde. Im Rahmen des Generationenvertrags kommt der Arbeitgeberanteil nicht dem Arbeitnehmer zugute, sondern ist ausschließlich für Dritte bestimmt: den aktuellen Rentnern. Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Sozialbeiträge eines Arbeitgebers als zu versteuernden Lohn eingestuft. Begründung: Der Arbeitgeber, eine GmbH, sei nicht verpflichtet gewesen, Sozialbeiträge zu leisten, weil der Arbeitnehmer Teilhaber der GmbH gewesen sei. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. BFH vom 6. Juni 2002 -VIR178/97 |
| Schulungen |
| Verhandlungsführung ist erforderlich |
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Für die tägliche Arbeit des Betriebsrats sind Schulungen in Gesprächs- und Verhandlungsführung ebenso wichtig und notwendig wie Grundkenntnisse im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie sind damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Hat der Arbeitgeber Bedenken gegen ein Seminar als solches oder gegen den Zeitpunkt, muss er dies dem Betriebsrat unverzüglich mitteilen. Wartet er damit drei Monate, ist das nicht unverzüglich ArbG Bremen vom 25. Februar 2ooo 1 BVGa 4/00 |
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Auch
Schulungen nur für Frauen erforderlich |
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Eine Schulung
zum Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen"
ist
nach § 37 Abs. 6 BetrVG für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende
erforderlich, wenn aufgrund ihrer Ausbildung und anderer persönlicher
Voraussetzungen nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Betriebsratsaufgaben
sonst sachgerecht wahrnehmen kann. Dass eine Schulung nur für Teilnehmerinnen
vorgesehen ist, spricht nicht dagegen, dass sie erforderlich ist. Sächsisches
LAG vom 22. November 2002 ‑ 9 TaBV 17/01 |
| Stellenausschreibung |
| Auch für Interne gilt: geschlechtsneutral |
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Arbeitgeber sind nach § 611 b BGB verpflichtet, Stellen geschlechtsneutral auszuschreiben. Dies gilt auch für die innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes. Beachtet der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, kann der Betriebsrat die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern. LAG Hessen, 13. Juli 1999 - 4 TaBV 192/97 |
| Überstunden |
| Mehrarbeit muss im Arbeitsvertrag stehen |
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Wenn ein Arbeitgeber Überstunden anordnen will, muss die Verpflichtung zur Mehrarbeit im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Anlass war der Rechtsstreit zwischen einem Dreher aus Bremen und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hatte Überstunden mit der Begründung verweigert, in seinem Arbeitsvertrag stehe nichts über sie. Daraufhin kündigte ihm die Firma. Nach Auffassung des EuGH muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und den Arbeitnehmer über alte wesentlichen Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses informieren. Dazu gehört auch die vereinbarte Arbeitszeit - einschließlich der Pflicht zur Mehrarbeit. EuGH vom 8. Februar 2001 - C350199 |
| Übertarifliche
Zulage |
| Widerrufsvorbehalt ermöglicht
Streichung |
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Hat sich ein Arbeitgeber
den Widerruf einer übertariflichen Zulage, zum Beispiel einer Treueprämie,
ausdrücklich vorbehalten, kann er davon auch noch Gebrauch machen, wenn er
viele Jahre lang die Leistungen ohne weiteren Vorbehalt erbracht hat. Allerdings
muss der Widerruf "billigem Ermessen" entsprechen. Es muss also
erstens eine nicht nur vorübergehend schlechte wirtschaftliche Lage bestehen
und zweitens darf die widerrufene Leistung nur einen geringen Anteil an der
Gesamtvergütung ausmachen. |
| Unfallversicherung |
| Schutz erst nach Verlassen des Hauses |
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Die Unfallversicherung schützt einen Arbeitnehmer erst dann, wenn er durch die Außentür seines Wohnhauses gegangen ist. Das gilt auch dann, wenn er das Haus schon verlassen hatte, aber noch mal zurückgekehrt ist, um vergessene Arbeitsuntertagen zu holen. BSG vom 7. November 2ooo ‑ B 2 U39/99 |
| Fahrt von Ferienhaus kein Arbeitsunfall |
| Wer vom Urlaub aus zur Arbeit fährt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das urteilte das Bundessozialgericht (BSG), nachdem die Vorinstanz eine anders lautende Entscheidung ?zugunsten des Versicherten ?getroffen hatte. Geklagt hatte ein Auszubildender, der nach den Weihnachtsferien von einer Ferienwohnung zur 140 Kilometer entfernten Arbeitsstelle aufgebrochen und unterwegs verunglückt war. Die Fahrt sei im wesentlichen eine Heimreise vom Urlaub gewesen und keine Fahrt zur Arbeit, entschieden die BSG?Richter. Die lange Fahrt habe auch in keinem angemessenen Verhältnis zum normalen Weg zur Arbeit (14 Kilometer) gestanden * BSG vom 3. Dezember 2002 ? B 2 U 18102 R |
| Urlaub |
| Freie Tage hängen von Arbeitstagen ab |
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Steht in einem Tarifvertrag, dass der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage beträgt, dann ist davon auszugehen, dass dem eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zu Grunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend. BAG VOM 20. Juni 2ooo ‑ 9 AZR 309/99 |
| Urlaubsgeld |
| Mehrarbeit muss teils berücksichtigt werden |
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Überstundenvergütungen, die in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn anfielen, werden beim Urlaubsgeld nicht berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetzt). Hätte der AN allerdings auch in der Zeit, in der er Urlaub nahm, Überstunden leisten müssen, kann er hierfür Urlaubsgeld fordern. Anderes gilt nur, wenn es abweichende tarifliche Vorschriften gibt. Das ist im Organisationsbereich der IG Metall teilweise der Fall. BAG vom 9.11.99 - 9 AZR 771/98 |
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Büro
zu Hause kann voll absetzbar sein |
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Auch Außendienst
Mitarbeiter können Arbeitszimmer zu Hause voll steuerlich absetzen. Und
zwar dann, wenn die Schreibtischarbeit daheim den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Arbeit bildet. Im konkreten Fall ging es um einen
Ingenieur, zu dessen Aufgaben es auch gehörte, Kunden auswärts zu betreuen.
Seine Hauptarbeit bestand aber darin, zu Hause komplexe Problemlösungen für
die Kunden zu erarbeiten. |
| Aufenthaltsbefristung kann Limit setzen |
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Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sein. Allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuverlässig prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, dass es völlig offen sei, ob sie verlängert wird. BAG VOM 12. Januar 2000 - 7 AZR 863/98 |
| Verlängern ist möglich |
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Befristete
Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2001 geschlossen wurden, können
ohne Rücksicht auf alte Arbeitsverhältnisse bis zu 3-mal, auf maximal 2 Jahre,
verlängert werden. Das Arbeitsverhältnis darf bis zu 3 Jahren dauern.
Im konkreten Fall
hatte eine EDV-Firma einen Angestellten von 1992 bis 1994 befristet beschäftigt.
Im August 1999 schloss sie erneut einen Zeitvertrag mit ihm ab, der ab Februar
2001 verlängert werden sollte. Einen Monat vorher trat das Teilzeit- und
Befristungsgesetz in Kraft. Darin steht, dass kein Zeitvertrag abgeschlossen
werden darf, wenn vorher schon ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber
bestand. Dieses „Anschlussverbot" gilt aber nicht, wenn Verträge aus
der Zeit vor 1. Januar 2001 verlängert werden.
BAG
vom 15. Januar2003- 7AZR 346/02 |
--- (c) Kamm 2002/2003/2004/2005 Fritz Kamm. Impressum siehe www.tinnitus-fakten.de
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